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Aktuelle Regelungen zum Sportbetrieb

Steffen Waldmann
14. Januar 2022
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Ab 14.01.2022 gelten in den MSV-Sportstätten neue Regeln lt. Änderung der aktuellen

Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

 

Allgemeiner Sportbetrieb

 

  1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie deren Trainer und Übungsleiter (Anleitungspersonal) haben einen Impf- oder Genesenen- oder negativen Testnachweis vorzuweisen (3G-Regel). Die Kontakterfassung ist sicherzustellen. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, da sie einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen! Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind vom Testnachweis ausgeschlossen.
  2. Für Sportlerinnen und Sportler ab 18 Jahre gilt für den Innensport die 2G+ Regelung. Demnach haben sie die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises. Die Kontakterfassung ist sicherzustellen. Ausgenommen von dem Testnachweis sind:
    - geboosterte Personen,
    - Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
    - Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
    - vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
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Artikel von der Geschäftsstelle