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| Der Vereinsbus des MSV Bautzen 04 e.V. steht allen Abteilungen vorrangig für Wettkampffahrten zur Verfügung. Er kann aber auch, je nach Auslastung, von Mitgliedern und Nichtmitgliedern für private Nutzung zu den untenstehenden Konditionen angemietet werden. |
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| Ansprechpartner |
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Sylvia Lähner
MSV Bautzen 04 e.V.
Geschäftsstelle
Tel.: 03591 / 60 75 26
Fax: 03591 / 53 04 86
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Sprechzeiten
Montag 8:00-12:00 Uhr
Dienstag 8:00-12:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr
Donnerstag 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Freitag 8:00-12:00 Uhr |
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| Nutzungsvertrag für Sportfahrten der Abteilung - Download |
| Nutzungs- und Mietvertrag für Mitglieder - Download |
| Nutzungs- und Mietvertrag für Nichtmitglieder - Download |
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Nutzungsbedingungen
Für Abteilungen - Mietvertrag zum herunterladen
| 1 Tag |
20,00 Euro in der Woche |
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| 1 Tag |
30,00 Euro an Wochenenden und Feiertagen |
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| ab 2 Tage |
40,00 Euro pro Nutzungstag in der Woche und an Wochenenden und Feiertagen |
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inkl. 200 km proTag, danach je Mehrkilometer: 0,10 Euro |
Für Mitglieder (Privat) - Mietvertrag zum herunterladen
| 1 Tag |
25,00 Euro in der Woche |
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| 1 Tag |
35,00 Euro an Wochenenden und Feiertagen |
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| ab 2 Tage |
45,00 Euro pro Nutzungstag in der Woche und an Wochenenden und Feiertagen |
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inkl. 200 km proTag, danach je Mehrkilometer: 0,10 Euro |
Für Nichtmitglieder - Mietvertrag zum herunterladen
| 1 Tag |
35,00 Euro in der Woche |
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| 1 Tag |
50,00 Euro an Wochenenden und Feiertagen |
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| ab 2 Tage |
60,00 Euro pro Nutzungstag in der Woche und an Wochenenden und Feiertagen |
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inkl. 200 km proTag, danach je Mehrkilometer: 0,10 Euro |
Geschäftsbedingungen
I. Pflichten des Mieters
- Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag und ist am Ende der Mietzeit an den Vermieter fällig. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
- Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und dem im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden.
- Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Das Fahrtenbuch ist gewissenhaft und sauber zuführen. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten. Das Fahrzeug ist im gereinigten Zustand innen (Fahrgastraum) und außen an den Vermieter zurückzugeben.
- Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
- Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen, Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbartem Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug im selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 6 Stunden überschritten, so ist vom Mieter eine weitere Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
II. Pflichten des Vermieters
- Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.
- Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert. Haftpflichtversicherung: limitierte Deckung, bei Personenschäden bis zu 8 Mio. Euro
Vollkaskoversicherung: mit 300,00 Euro Selbstbeteiligung
Teilkaskoversicherung: mit 150,00 Euro Selbstbeteiligung
- Die Wartung des Fahrzeuges (außer Wagenwäsche) wird vom Vermieter entsprechend den Wartungsintervallen in einer Fachwerkstatt durchgeführt.
- Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbeitrag von 100,00 Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparatur trägt der Vermieter, wenn von Seiten des Mieters nicht grobfahrlässig gehandelt wurde.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.IV. Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung. Im übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung des Fahrzeuges entstanden sind.
- Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer Gebühr nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen.
Von der Verpflichtung gemäß I Ziffer 1 - 6 ist der Mieter nicht befreit.
- Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
- Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
V. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht. |
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| Danke an unsere Sponsoren |
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